Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

 

2. Angebot

Die Unterlagen, die im Angebot enthalten sind, wie Abbildung, Zeichnungen, Gewichte und Maßgaben, sind nur ungefähre Angaben, es sei denn, sie sind speziell als verbindlich gekennzeichnet. Angebotsunterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Angebote sind unverbindlich, solange die Aufträge von uns nicht schriftlich bestätigt sind. Einkaufsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigung des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Vielmehr kommen Verträge lediglich unter Geltung unserer Verkaufsbedingungen zustande.

 

3. Lieferzeiten

Die von uns genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart. Sind Lieferzeiten vereinbart, so verlängern sie sich auch ohne Behinderungsanzeige, wenn sich die Lieferung durch Umstände verzögert, die von uns nicht beeinflussbar sind. Dies gilt insbesondere für Verzögerungen, die auf verzögerte Lieferung von Unterlieferanten, auf Betriebsstörungen, auf Ausschusswerden, auf Streik, auf höhere Gewalt, auf fehlende Mitwirkungshandlungen des Abnehmers und auf die Verzögerung durch verzögerliche Erteilung von Genehmigungen zurückzuführen sind. Solche nicht von uns beeinflussbaren Hindernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.

 

4. Zahlung

Mangels gesonderter Vereinbarung sind unsere Rechnungen bei Fälligkeiten rein netto zahlbar. Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen sind 1/3 des Rechnungsbetrages bei Bestellung, 1/3 bei Versandanzeige und 1/3 bei Auslieferung zur Zahlung fällig. Zahlungen sind in Euro und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu übermitteln. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jeweils 2% über dem jeweils aktuellen Leitzins der EZB – Europäischen Zentralbank (Mindestbietungssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte), mindestens jedoch 6% Zinsen, zu verlangen. Eingehende Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn das Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist. Schecks und Wechsel werden von uns nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und auf Kosten des Käufers entgegengenommen.

 

5. Preise

Unsere Preise verstehen sich mangels anderer schriftlich bestätigter Angaben ab Werk ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Verpackung und Transport. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Sofern keine Festpreise vereinbart sind, behalten wir uns vor, unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Als Mindestwert pro Bestellgröße gelten Euro 150,00.

 

6. Haftung

Zur Schadensersatzleistung sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

 

7. Versand

Der Spediteur oder Frachtführer wird von uns bestimmt, wenn der Käufer uns keine besonderen Anweisungen erteilt. Die Kosten des Verbandes trägt der Käufer. Versicherungen gegen Beschädigung oder Verlust werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder des Werkes unserer Zulieferer, wenn diese in unserem Auftrag unmittelbar an den Käufer auszuliefern hatten, geht die Gefahr auf den Käufer über.

Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel oder Beschädigungen aufweisen, vom Käufer unbeschadet der‚ Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen entgegenzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers aufgeschoben oder verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Käufer über.

 

8. Teillieferung, Über-/Unterlieferung

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Diese gelten bezüglich Zahlungen und Reklamationen als selbstständige Lieferungen. Geringfügige Über- oder Unterlieferung sind bis zu 10% von der Gesamtlieferung, jedoch mindestens +/- 1 Werkzeug zulässig.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, vor. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu verlangen. Im Rahmen des Kontokorrenteigentumsvorbehaltes kann der Käufer die Freigabe bestimmter Gegenstände vom Eigentumsvorbehalt verlangen, wenn die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes zu einer erheblichen Übersicherung unsererseits führen würde. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterzuverkaufen. Der Verkauf von Maschinen oder Anlagen bedarf jedoch in jedem Falle unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Käufer tritt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die aus der Weiterveräußerung entstehen, an uns ab. Der Käufer ist weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall der Anwendung ausländischen Rechts verpflichtet sich der Käufer zu allen Handlungen, die zur Entstehung, Begründung oder Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, mitzuwirken, auf unser Verlangen eine schriftliche Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt zu treffen und den Eigentumsvorbehalt erforderlichenfalls bei Behörden, Notaren oder Gerichten registrieren zu lassen. Wir sind weiter berechtigt, Maschinen und Anlagen, solange sie unter Eigentumsvorbehalt stehen, als unser Eigentum zu kennzeichnen, falls der Käufer sich uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet.

 

10. Gewährleistung

Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass die von uns gelieferten Kaufgegenstände bei Gefahrenübergang nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleitungszeit beträgt 6 Monate. Die Gewährleistung ist zunächst auf den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt. Schlägt jedoch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtig, Wandelung oder Minderung des Kaufvertrages geltend zu machen. Dem Käufer obliegt die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §377, §378 HGB. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer Fremderzeugnisse zustehen. Im kaufmännischen Verkehr übernehmen wir für Ausbesserungen bzw. Ersatzlieferungen die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes, sowie, falls Aus- und Einbau auf unseren Wunsch hin nicht von uns durchgeführt wird, die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

11. Unmöglichkeit, Unvermögen, Rücktritt

Im Falle der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit, unsere Leistungen zu erbringen, bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass nur der Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches, auch gem. § 326 BGB, ist auch hier auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.

 

12. Annahmeverzug, Schadenpauschalierung

Im Falle des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für alle Fälle, in denen wir Schadensersatzansprüche geltend machen, sind wir berechtigt – unbeschadet des Rechts, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – 15% des Verkaufspreises als Entschädigung zu fordern. Dies beschneidet die Möglichkeit des Käufers nicht, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

 

13. Rechtsordnung

Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

14. Übersetzungen

Übersetzungen dieser Verkaufsbedingungen wurden in mehreren Sprachen angefertigt. Diese Übersetzungen dienen nur dem besseren Verständnis für die ausländischen Kunden. Verbindlich ist in Zweifelsfällen allein der deutsche Text.

 

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die in zulässiger Weise dem gewollten rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. (G0885)

 

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere auch der Rückgewährverpflichtung ist Hauptsitz des Lieferers. Für alle zwischen den Parteien auftretenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für unseren Hauptsitz zuständigen Gerichtes vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Aktivprozesse an dem für den Hauptsitz des Käufers zuständigen Gericht zu führen.